Räum- und Streupflicht im Winter
Jedes Jahr zum Winter kommt es durch Schneefall und Eisbildung zu glättebedingten Unfällen und somit auch zu der Frage, wer eigentlich für den eingetretenen Schaden haftet und in welchem Umfang. Der folgende Artikel soll ihnen dabei helfen eine Übersicht zu diesem Thema zu geben.
1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?
Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht die zuständige Gemeinde. Diese überträgt jedoch in der Regel durch Satzung die Pflicht auf die Hauseigentümer.
Der Hauseigentümer wiederum kann die Räum- und Streupflicht durch Regelung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung auf den Mieter abwälzen (vgl. = ZMR 2006, 698). Die Regelung muss aber ausdrücklich die Pflichtübergabe benennen. Soweit lediglich im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht, dass „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten zu beachten“ sind, ist das zu unbestimmt (vgl. = WuM 1988, 399). Wird die Winterpflicht ausdrücklich dem Mieter übertragen, so darf der Vermieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt (vgl. ). Es ist aber zu beachten, dass ihn weiterhin eine Überwachungspflicht trifft. Der Vermieter muss kontrollieren und darauf Achten, dass der Mieter seiner Winterpflicht auch tatsächlich nachkommt (vgl. ). Kommt der Mieter seine durch Mietvertrag oder Hausordnung übertragenen Pflichten nicht nach, so haftet er für eingetretene Schäden infolge eines Sturzes wegen Glatteis (vgl. ).
Der Hauseigentümer unterliegt aber bei der Übertragung der Räum- und Streupflicht Beschränkungen. So brauchen gebrechliche Senioren den Winterdienst nicht nachkommen (vgl. für eine 80 jährige Mieterin ). Auch, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen kann und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind, besteht keine Pflicht zum Winterdienst (vgl. ). Ebenfalls ist es nicht möglich nur dem Mieter der Erdgeschosswohnung die Räum- und Streupflicht aufzuerlegen (vgl. ).
Wenn Sie als Mieter oder Vermieter Ärger wegen der Streupflicht haben, dann können Sie sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden.
So geht es weiter auf Seite 2: