Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Rheinland-Pfalz

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Die Winterdienstpflicht für das Land Rheinland-Pfalz regelt das Landesstraßengesetz (LStrG).

1. Winterdienstpflichtige

Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen (§ 11 Abs. 2 LStrG). Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zum Winterdienst, da es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 17 LStrG.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 12, 14 und 15 LStrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 17 LStrG obliegt grundsätzlich der Gemeinde (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG).

Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Winterdienstpflicht entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise den  Eigentümern oder Besitzern der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist (§ 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten sind von der Winterdienstpflicht umfasst. Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§ 17 Abs. 1 LStrG).

Die Verpflichtung zum Winterdienst umfasst insbesondere die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 17 Abs. s Nr. 2 und 3 LStrG).

In der gemeindlichen Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Winterdienstpflicht zu regeln (§ 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG).

4. Einzusetzendes Streumittel

Das Landesstraßengesetz stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 LStrG handelt ordnungswidrig, wer gegen eine nach § 17 Abs. 3 LStrG erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden (§ 53 Abs. 2 LStrG).

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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