Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Hessen
Die Winterdienstpflicht für das Land Hessen regelt das Hessische Straßengesetz (HStrG).
1. Winterdienstpflichtige
Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (§ 9 Abs. 2 HStrG). Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung auf Leistung eines Winterdienstes. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 10 HStrG.
Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 41, 43 und 44 HStrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.
Die Winterdienstpflicht gemäß § 10 HStrG trifft die Gemeinde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HStrG).
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 HStrG).
2. Beauftragung durch Dritte
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zum Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 HStrG).
3. Umfang des Winterdienstes
Die Gemeinden haben die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 10 Abs. 4 HStrG). Die Winterdienstpflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HStrG).
Die Gemeinden können die Winterdienstpflicht durch Satzung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 10 Abs. 2 HStrG).
Die vorstehenden Ausführungen finden auch auf die Bundesstraßen Anwendung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HStrG).
4. Einzusetzendes Streumittel (§ 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HStrG)
Das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium kann das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf den menschlichen oder tierischen Körper nachteilig einzuwirken. Unbeschadet dieser Ermächtigung können die Gemeinden durch Satzung das Bestreuen von Gehwegen regeln, insbesondere die Verwendung schädlicher Stoffe verbieten.
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HStrG handelt ordnungswidrig, wer Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HStrG verboten ist.
Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.
1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?
2. Wer trägt die Kosten?
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
4. Wann muss gestreut werden?
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
7. Wer haftet bei einem Sturz?
8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?
9. Haftet meine Versicherung?
aktuelle Urteile zum Winterdienst, sowie der Räum- und Streupflicht
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