Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Thüringen

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Die Winterdienstpflicht für das Land Thüringen regelt das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG).

1. Winterdienstpflichtige

Zu den Aufgaben der Straßenbaulastträger gehören gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürStrG nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung auf Leistung eines Winterdienstes.  Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 49 ThürStrG.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regelt § 43 ThürStrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 49 ThürStrG trifft die Gemeinde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG).

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen (§ 49 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 ThürStrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die  Verpflichtung zum Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (§ 49 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 ThürStrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Die Gemeinden haben die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (§ 49 Abs. 4 ThürStrG). Die Winterdienstpflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (§ 49 Abs. 3 ThürStrG).

Die Gemeinden können die Winterdienstpflicht durch Satzung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG).

Die vorstehenden Ausführungen finden auch auf die Bundesstraßen Anwendung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).

4. Einzusetzendes Streumittel (§ 49 Abs. 6 ThürStrG)

Das Ausbringen von Stoffen, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, zu Zwecken des Winterdienstes, ist verboten. Ausnahmen für bestimmte Straßenabschnitte und Witterungsverhältnisse können durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium geregelt werden.

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 12 ThürStrG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 49 Abs. 6 ThürStrG Stoffe, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, ausbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 50 Abs. 2 ThürStrG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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