Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Baden-Württemberg

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Die Winterdienstpflicht für das Land Baden-Württemberg regelt das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG).

1. Winterdienstpflichtige

Die Träger der Straßenbaulast sollen in dem für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Umfang nach besten Kräften die Straßen bei Schneeanhäufungen räumen und sie bei Schnee- oder Eisglätte bestreuen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StrG). Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung auf Leistung eines Winterdienstes.  Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 41 StrG.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 43 und 44 StrG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. Stadtkreise Träger der Baulast.

Die Winterdienstpflicht gemäß § 41 StrG trifft die Gemeinde (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StrG).

Wenn die Gemeinde  ihre Pflicht zur Leistung des Winterdienstes selbst erfüllt, kann sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben, als sie nach § 41 Abs. 2 StrG berechtigt ist, ihre Verpflichtungen den Straßenanliegern aufzuerlegen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 StrG).

2. Beauftragung durch Dritte

Die Winterdienstpflicht kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG für folgende Flächen durch Satzung auf die Straßenanlieger ganz oder teilweise überwälzt werden:

  • Gehwege
  • entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind
  • entsprechende, in der Satzung bestimmte Flächen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen
  • gemeinsame Rad- und Gehwege
  • Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Winterdienstpflicht auferlegt werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 StrG).

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG) sowie die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG).

3. Umfang des Winterdienstes

Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist. Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StrG).

4. Einzusetzendes Streumittel

Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten (§§ 9 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 2 StrG). In der Satzung nach § 41 Abs. 2 StrG kann die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 41 Abs. 4 StrG).

5. Folgen bei Nichtbeachtung

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG handelt ordnungswidrig, wer einer Satzung nach § 41 Abs. 2 oder 4 StrG zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 2 StrG).

Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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