Räum- und Streupflicht in den Bundesländern

Bayern

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Eine Winterdienstpflicht für das Land Bayern existiert über die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinaus nicht. Sie ist als eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers geregelt.

Nach § 3 Abs. 3 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) sollen die Straßenbaulastträger die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Die Verwendung des Begriffes „soll“ zeigt, dass es sich um keine Verpflichtung handelt.

In der landesgesetzlichen Vorschrift wird die Verpflichtung zum Winterdienst sogar explicit ausgenommen. So heißt es in Art. 9 Abs. 3 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz): „Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, […]. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen“. Auch hier handelt es sich wieder um eine „Soll-Vorschrift“.

Ebenso ist zu beachten, dass sowohl aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als auch aus Art. 51 Abs. 1 BayStrWG keine allgemeine Pflicht zur Leistung eines Winterdienstes ableitbar ist.

1. Winterdienstpflichtige

a. Außerhalb geschlossener Ortschaften

Da eine gesetzliche Verpflichtung zum Winterdienst fehlt, ergibt sich allein aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht  eine Pflicht zur Leistung eines Winterdienstes für den Straßenbaulastträger. Die Verpflichtung ergibt sich daraus, dass der Straßenbaulastträger die Straße dem Verkehr zur Verfügung stellt und somit eine Gefahrenlage geschaffen hat. Er ist daher zur Gefahrenabwehr verpflichtet, insbesondere da er die Verfügungsgewalt über die Straße besitzt.

Wer Träger der Straßenbaulast ist, ist abhängig von der jeweiligen Straße. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Bund Baulastträger für die Bundesfernstraßen. Da diese jedoch gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet werden, ist das Land Bayern Straßenbaulastträger. Dies gilt nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG ebenso für die Staatsstraßen. Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG). Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG).

b. Innerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Winterdienstpflicht innerhalb geschlossener Ortschaften gilt zunächst das oben erwähnte. Es sind hingegen die Besonderheiten bei der Ortsdurchfahrt von  Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zu beachten.

Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG). Gehwege und Parkplätze stehen immer in der Baulast der Gemeinde (§ 5 Abs. 3 FStrG). Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staats- und Kreisstraßen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Im Übrigen tragen die Gemeinden die Baulast für Gehwege, Parkplätze und für die Radwege, die lediglich innerörtlich die Straßen begleiten (Art. 48 Abs. 1 BayStrWG). Die Straßenbaulast für die Ortsstraßen tragen ebenfalls die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1, 46 Nr. 2 BayStrWG).

Des Weiteren regelt Art. 51 BayStrWG die Winterdienstpflicht für die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verpflichtung der Gemeinde ist subsidiär. Sie greift nur, wenn nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind. Zu nennen ist hier die aufgrund von Art. 51 Abs. 5 BayStrWG erlassene Verordnung und die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Nach Art. 51 Abs. 2 BayStrWG sind die Gemeinden dazu verpflichtet, das Streuen an gefährlichen Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwegen bei Glätte als eigene Aufgabe zu übernehmen, wenn ihnen dies zumutbar ist. Die Gemeinde kann die durch die Winterdienstpflicht entstandenen Kosten gemäß Art. 51 Abs. 3 BayStrWG von dem allgemein Verkehrssicherungspflichtigen ersetzt verlangen.

c. Eigentümerwege

Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Eigentümerwege sind gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.

2. Umfang des Winterdienstes

Regelungen zu konkreten Ausgestaltung des Winterdienstes bestehen nicht, so dass der Umfang des Winterdienstes einzelfallabhängig ist.

3. Einzusetzendes Streumittel

Nach Art. 51 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStrWG sollen vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz und umweltschädlichen anderen Stoffen ist dabei auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken. Ob also abstumpfende Streumittel – wie Splitt, Sand oder Granulat – oder auftauende Stoffe – wie Auftausalze (Bsp.: Natriumchlorid, Calciumchlorid) – verwendet werden, steht im Ermessen des Winterdienstpflichtigen.

4. Folgen bei Nichtbeachtung

Aufgrund dessen, dass Winterdienstpflicht als eine freiwillige Leistung ausgestaltet ist, bestehen neben den zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Folgen. Lediglich die Nichtbeachtung einer auf Grund des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG  erlassenen Rechtsverordnung, zieht gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG ein Bußgeld nach sich. Dies jedoch nur, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

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Allgemeines zur Streupflicht:

1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Wer trägt die Kosten?

3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?

4. Wann muss gestreut werden?

5. Welches Streumittel ist einzusetzen?

6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

7. Wer haftet bei einem Sturz?

8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

9. Haftet meine Versicherung?

 
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