Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Sachsen-Anhalt
Die Winterdienstpflicht für das Land Sachsen-Anhalt wird im Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) geregelt.
1. Winterdienstpflichtige
Die Träger der Straßenbaulast sollen gemäß § 9 Abs. 4 StrG LSA im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zum Winterdienst, da es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 47 StrG LSA. Wer Träger der Straßenbaulast ist, regelt (§ 42 StrG LSA). Danach sind grundsätzlich die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.
Die Gemeinde kann für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen den Winterdienst nach § 9 Abs. 4 StrG LSA oder nach § 3 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich der bezüglich winterlicher Witterungsverhältnisse bestehenden Verkehrssicherungspflicht durch Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger übernehmen (§ 47 Abs. 3 StrG LSA).
Individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes oder der Reinigung sind gemäß § 47 Abs. 4 StrG LSA, unbeschadet der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen.
2. Beauftragung durch Dritte (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA)
Die Gemeinden können durch Satzung die Winterdienstpflicht den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Die Winterdienstpflichten können nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
3. Umfang des Winterdienstes
Art und Ausmaß des Streuens der Gehwege können die Gemeinden durch Satzung regeln (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 StrG LSA).
Weiterhin ist es der Gemeinde möglich durch Satzung die Verpflichtung zum Winterdienst auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA).
4. Einzusetzendes Streumittel
Zunächst stellt § 9 Abs. 4 StrG LSA allgemein die Anforderung auf, dass der Winterdienst den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen hat. Dieses Erfordernis wird in § 50 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 StrG LSA konkretisiert. Nach dieser Vorschrift ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Die Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht wird im Land Sachsen-Anhalt nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu beachten ist aber, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.
1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?
2. Wer trägt die Kosten?
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
4. Wann muss gestreut werden?
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
7. Wer haftet bei einem Sturz?
8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?
9. Haftet meine Versicherung?
aktuelle Urteile zum Winterdienst, sowie der Räum- und Streupflicht
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