Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Brandenburg
Die Winterdienstpflicht im Land Brandenburg wird in § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) geregelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 BbgStrG gehört zur Straßenbaulast nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte, so dass der Straßenbaulastträger nicht zum Winterdienst verpflichtet ist. Dies wird durch § 9 Abs. 3 BbgStrG nochmal verdeutlicht. Danach sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen, soweit nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG die Gemeinden zuständig sind. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
1. Winterdienstpflichtige
a. Innerhalb geschlossener Ortschaften
Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen (§ 49a Abs. 1 BbgStrG). Die Reinigungspflicht umfasst die Verpflichtung der Gemeinden Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen (§ 49a Abs. 2 Satz 1 BbgStrG).
b. Außerhalb geschlossener Ortschaften
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 BbgStrG).
c. Beauftragung durch Dritte
Die Gemeinden können andere Kommunen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortschaft übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können ebenfalls den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortschaft beauftragen (§ 49a Abs. 3 BbgStrG).
Die Gemeinden sind darüber hinaus berechtigt durch Satzung ganz oder teilweise die Winterdienstpflicht den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BbgStrG). Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt (§ 49a Abs. 4 Satz 4 BbgStrG). Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht übernimmt (§ 49a Abs. 5 BbgStrG).
2. Umfang des Winterdienstes
Art und Umfang des Winterdienstes richtet sich grundsätzlich nach den örtlichen Erfordernissen (§ 49a Abs. 1 Satz 2 BbgStrG). Die Gehwege und Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften müssen von der Gemeinde vom Schnee geräumt werden . Bei Glätte ist zu streuen. Das gleiche gilt für die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen sind soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung Art und Umfang der Reinigung abweichend von § 49a Abs. 2 Satz 1 BbgStrG zu bestimmen.
Ist die Winterdienstpflicht auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten übertragen worden, so gilt für sie dieselbe Pflicht auch hinsichtlich der Fahrbahnen, soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Die Gemeinden sind berechtigt, bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegs durch Satzung zu bestimmen, dass ein Streifen parallel zur Grundstücksgrenze, dessen Breite bis zu 1,5 m betragen kann, als Gehweg gilt (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG).
3. Einzusetzendes Streumittel
Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen (§ 49a Abs. 2 Satz 2 BbgStrG). Da von dieser Ermächtigung bisher kein Gebrauch gemacht wurde, können die Gemeinden durch Satzung die Art und Weise des Bestreuens von Gehwegen regeln (§ 49a Abs. 2 Satz 3 BbgStrG).
4. Folgen bei Nichtbeachtung
Wer als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Verpflichteter nach § 49a Abs. 5 BbgStrG einer Satzung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Aber nur soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der im Falle von ungeklärten Eigentumsverhältnissen nach § 49a Absatz 4 Satz 4 BbgStrG die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 47 Abs. 2 BbgStrG).
Davon unberührt bleibt eine etwaige zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?
2. Wer trägt die Kosten?
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
4. Wann muss gestreut werden?
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
7. Wer haftet bei einem Sturz?
8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?
9. Haftet meine Versicherung?
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