Räum- und Streupflicht in den Bundesländern
Schleswig-Holstein
Die Winterdienstpflicht für das Land Schleswig-Holstein regelt das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Zur Reinigung im Sinne des § 45 Abs. 1 StrWG gehören auch die Schneeräumung und das Bestreuen (§ 45 Abs. 2 StrWG).
1. Winterdienstpflichtige
Die Träger der Straßenbaulast sollen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrWG die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Zwar enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zum Winterdienst, da es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Die Winterdienstpflicht ergibt sich aber aus § 45 StrWG. Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 11 bis 13 und 15 StrWG. Danach sind grundsätzlich das Land, die Gemeinden oder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Baulast.
Die Winterdienstpflicht gemäß § 45 StrWG trifft die Gemeinde (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StrWG).
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG).
2. Beauftragung durch Dritte
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Winterdienstpflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StrWG) und vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter die Winterdienstpflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StrWG).
3. Umfang des Winterdienstes
Art und Umfang der Reinigung richtet sich zunächst nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 3 StrWG).
Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind von der Winterdienstpflicht umfasst. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG).
Die Leistung des Winterdienstes umfasst ebenso die Schneeräumung der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 45 Abs. 2 StrWG).
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StrWG) und Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StrWG).
Diese Ausführungen gelten für Bundesfernstraßen innerhalb der nach § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes festgelegten Ortsdurchfahrten entsprechend (§ 45 Abs. 4 StrWG).
4. Einzusetzendes Streumittel
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein stellt keine Anforderungen an das zu verwendende Streumittel. Lediglich in § 10 Abs. 2 Satz 3 StrWG wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung zu tragen ist.
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 StrWG handelt ordnungswidrig, wer die ihm durch eine Satzung auferlegte oder von ihm übernommene Winterdienstpflicht nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 511 Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 2 StrWG).
Zu beachten ist, dass die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt.
1. Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?
2. Wer trägt die Kosten?
3. In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
4. Wann muss gestreut werden?
5. Welches Streumittel ist einzusetzen?
6. Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
7. Wer haftet bei einem Sturz?
8. Kann die Haftung ausgeschlossen werden?
9. Haftet meine Versicherung?
aktuelle Urteile zum Winterdienst, sowie der Räum- und Streupflicht
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