Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

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Berlin, 27.11.2012. In wenigen Tagen soll es schneien und glatt werden. Für viele ist unklar, wann eine Streupflicht wegen Glätte besteht. Das Internetportal www.Urteile-zum-Winterdienst.de weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2012 hin.

Es besteht keine Streupflicht, wenn auf einem Grundstück nur vereinzelte Glättestellen ohne Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden sind und nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen ist, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 138/11)

Klägerin rutscht auf Eisfläche von ca. 20 x 30 cm aus

Er wies in seiner Entscheidung die Klage einer Frau ab, die auf einem fremden Grundstück gestürzt war und den Grundstückseigentümer deshalb verklagt hatte. Sie befand sich gegen 10.00 Uhr morgens auf dem Weg zum Hauseingang des späteren Beklagten und rutschte auf dem nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche von ca. 20 x 30 cm aus.

Der Bundesgerichtshof betonte in seinem Urteil, dass eine Streupflicht auf Wegen und Straßen nur beim Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht beim Vorhandensein einzelner Glättestellen bestehe.

Da die Frau auf einer Eisfläche von ca. 20 x 30 cm ausgerutscht sei und weder auf dem Weg noch auf der Straße weitere vereiste Stellen bemerkt habe, könne hier im Fall nicht von einer allgemeinen Glättebildung ausgegangen werden. Daher habe hier keine Räum- und Streupflicht auf dem Weg zum Haus der Beklagten bestanden (http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14655).

Pressemitteilung vom 27.11.2012

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