Winterdienst von der Steuer absetzbar
Berlin, 28.11.2012. Pünktlich zum ersten Schnee weist das das Internetportal www.Urteile-zum-Winterdienst.de auf ein aktuelles Steuer-Urteil vom 23.08.2012 hin, das viele „Schneeräumer“ interessieren dürfte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Winterdienst-Dienstleister teilweise von der Steuer abgesetzt werden können. Der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg stellt nach Ansicht der Richter eine so genannte haushaltsnahe Dienstleistung dar (Az. 13 K 13287/10).
Im Streitfall hatte ein Grundstückseigentümer eine Winterdienst-Firma beauftragt. Diese räumte den Schnee nicht nur auf dem Privatgelände, sondern auch auf dem öffentlichen Gehweg. Zur Schneeräumung auf dem Gehweg war der Hauseigentümer nach der örtlichen Gemeindesatzung verpflichtet gewesen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Hauseigentümer nicht nur die Kosten für die Schneeräumung auf seinem Privatgelände als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen dürfe, sondern auch die Kosten die auf die Räumung des öffentlichen Gehwegs entfielen (http://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung14726).
Hintergrund
Steuerpflichtige können bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 Euro von der Steuer abziehen. Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (§ 35a EStG).
Pressemitteilung vom 28.11.2012